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Mitglied im LAV-MV

Satzung

Satzung des Stralsunder Angelfreunde e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1.

Der  Name des Vereins ist Stralsunder Angelfreunde e. V. 

2.

Der Stralsunder Angelfreunde e.V. ist ein für alle Mitglieder aus dem gesamten Europa offener und föderalistisch organisierter Verein.

3.

Der  Stralsunder Angelfreunde e.V. hat seinen Sitz in 18435 Stralsund, Heinrich- Heine Ring 115 und wird im Vereinsregister eingetragen.

4.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.

Der Verein ist der Religion und Weltanschauung nach neutral.

§ 2

Zweck des Vereins

1.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

2.

Das Anliegen des Vereins ist die Zusammenführung aller sich zu dieser Satzung bekennenden Angler zum Zweck der waidgerechten Ausübung des Angelsports und der Verwirklichung des Grundsatzes der Einheit von Biotop- und Artenschutz.

Seine Ziele verfolgt er ausschließlich auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne

des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Alle Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur nach Entscheidung des durch die Hauptversammlung gewählten Vorstandes verteilt und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§3

Der Verein bezweckt

· eine Mitgliedschaft im Landesanglerverband Mecklenburg / Vorpommern  und im Regionalverband 

· die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur und Tierschutzfragen

  sowie Behörden und Verbänden

· die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung des Artenschutzes

· die Hege und Pflege sämtlicher im und am Gewässer vorkommender Tierarten und Pflan-

  zen

· die Förderung aller Formen des Angelsports

· die besondere Förderung der Kinder und Jugendarbeit

· die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Ergebnisse des Vereins

· die Unterrichtung der Mitglieder über gültigeGesetzeund Verordnungen

 

§ 4

Mitgliedschaft

1.

der Verein hat

· ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen ab dem 5. Lebensjahr werden.

 

· Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich durch Verdienste im Vereinsleben ausgezeichnet haben. Sie werden durch dieHauptversammlung bestimmt.

 

∙ Mitglieder mit einer ruhenden Mitgliedschaft

Das sind Mitglieder die für einen längeren Zeitraum nicht am Vereinsleben teilnehmen können ( z.B. durch längere Krankheit oder Abwesenheit).

Die ruhende Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages, der durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden kann.

 

· Mitglieder mit einer Beitragsbefreiung

Eine Beitragsbefreiung bedarf eines schriftlichen Antrages und der Beschlussfassung durch den Vorstand.

 

· Mitglieder mit einer Beitragsermäßigung

Mitglieder mit einer Beitragsermäßigung sind Mitglieder, die den schriftlichen Antrag auf eine Ermäßigung gestellt haben.

Eine Beitragsermäßigung kann durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden.

 

2.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden, bei Kindern unter 18 Jahren ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen

 

3.

Eine Mitgliedschaft kann enden durch:

· Tod des Vereinsmitglieds

·  Austritt des Vereinsmitglieds, der einer schriftlichen Form bedarf.

 · Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied grob gegen die Vereinssatzungzuwider handelt, bewusst  gegen das Fischereirecht verstößt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, die Eintracht gefährdet oder den Beschlüssen der Hauptversammlung oder des Vorstands nicht Folge leistet.

 

Im Falle eines Ausschlusses eines Mitgliedes, steht diesem innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des  Ausschlussbescheides der Weg des Widerspruchs gegen den Bescheid zu. Bis zu dessen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

1.

Die Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange, auf Wunsch auch     die Hilfe des Vereins gegenüber Behörden und Einzelpersonen. Sie haben das Recht, sich aller Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zu bedienen.

 

2.

Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Hauptversammlung anzuerkennen und auszuführen.

 

3.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsbeiträge pünktlich einzuzahlen.

 

4.

Mitglieder, die bis zum 31.03. des laufenden Jahres ihre Mitgliedsbeiträge nicht  entrichtet haben, sind ab dem 01.04. aus dem Verein ausgeschlossen. Diese Regelung gilt bis zum Beitragsjahr 2015.

Beiträge ab dem Sportjahr 2016 müssen bis zum 31.12.2015 und dann jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres für das Folgejahr entrichtet werden.

Werden die Beiträge nicht zum Stichtag beglichen, wird das jeweilige Mitglied mit dem 01.01. des betreffenden Beitragsjahres aus dem Verein ausgeschlossen.

 

5.

Mitglieder, die eine Angelberechtigung für die Vereinsgewässer erwerben, verpflichten sich, 4 Arbeitsstunden pro Angeljahr an den Gewässern abzuleisten.

Ausgeschlossen hiervon sind Alters- und EU-Rentner.

Für nicht geleistete Arbeitsstunden sind geldwerte Beträge lt. Finanzordnung zu entrichten. Bei nicht geleisteten und auch nicht abgegoltenen Arbeitsstunden, wird eine Ausgabe der Angelberechtigung für das folgende Jahr vorbehalten. Die Entscheidung trifft der Vorstand.    

          

6.

Im Verein organisierte Mitglieder erhalten Mitgliedsausweise.

 

7.

Hat ein Mitglied in groben Fällen gegen die Satzung oder das Fischereirecht verstoßen und

das Ansehen des Vereins geschadet, kann es durch Beschluss der Hauptversammlung

ausgeschlossen werden.

Auf Verlangen ist das Mitglied anzuhören.

 

§6

Beiträge

Der Verein erhebt jährlich Mitgliedsbeiträge, diese sind in der Beitragsordnung festgelegt.

Der Beitrag ist bis zum 31.12. jeden Jahres im Voraus für alle Mitglieder fällig (entsprechend

§5 Abs. 4).

Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird eine Bearbeitungsgebühr lt. Beitragsordnung erhoben.

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf der Hauptversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung verankert.

Die Beiträge für den Dachverband werden gesondert im Mitgliedsausweis aufgeführt.

Die Mitgliedsbeiträge können bei Notwendigkeit angepasst werden.

Auf Antrag können Beiträge in Raten gezahlt werden. Ratenzahlungen können nur auf das Vereinskonto eingezahlt werden.

Bei Ausstellung eines Mitgliedsausweises wird eine Bearbeitungsgebühr lt. Beitragsordnung  erhoben. Auch diese Regelung kann bei vorliegender Notwendigkeit angepasst werden.

 

§7

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Vereins befindet  sich im Heinrich-Heine-Ring 115 (bei Zaade) in 18435 Stralsund.

 

§ 8

Organe

Die Organe des Vereins sind:

· die Hauptversammlung

· der Vereinsvorstand

· die Revisionskommission

 

Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

· Vorsitzender

· Stellvertreter

· Kassenwart

· Referent für Angelsport

· Referent für Kinder- und Jugendangeln

∙ Referent für Gewässerpflege

· Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Schriftführer

  ∙Referent für Schulung und Ausbildung

 

Der Stellvertreter kann mit doppelter Funktion besetzt werden.

Vertretungsberechtigte für den Verein sind der Vorsitzende und der Stellvertreter.

Die Revisionskommission besteht aus mindestens einem Vereinsmitglied.

Die Wahlperiode des Vorstandes und der Revisionskommission beträgt zwei Jahre.

 

§ 9

Hauptversammlung

1.

Die jährlich, mindestens einmal einzuberufende Hauptversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge,  insbesondere über denGeschäfts- und Kassenbericht, dieturnusgemäße  Wahl- und Entlastung des Vorstandes, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins. 

 

2.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.

 

3.

Die Hauptversammlung ist von einem Mitglied des Vorstands schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe der Tagesordnung zu berufen.

 

4.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die bei der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

 

5.

Eine schriftliche Abstimmung der Hauptversammlung (geheime Wahl) ist zulässig und bereits auf Antrageines ihrer Mitglieder vorgeschrieben.

 

6.

Die Hauptversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von dem

Vorstand wahrgenommen werden.

Sie setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für die/den:

· Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen

· Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen

· Revisionsbericht

· Entlastung des Vorstandes

Kann ein Vorstandsmitglied wegen schlechter oder von sich aus eingestellter Arbeit, nicht entlastet werden, kann dieser durch die anwesenden Mitglieder von seiner Funktion enthoben werden, nicht aber von seiner Pflicht.

. Beschlussfassung zur Beitrags- und Finanzordnung des Vereins

· Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages lt. Beitragsordnung

· Beschlussfassung über Satzungsänderungen

· Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

7.

Die Hauptversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

 

8.

Scheiden Vorstandsmitglieder innerhalb der Wahlperiode von  2 Jahren vorzeitig aus ihren Funktionen oder dem Verein aus, so ist der übrige Vorstand berechtigt, dafür Mitglieder des Vereins, die ihr Einverständnis geben, bis zur nächsten ordentlichen Wahlversammlung zu kooptieren. Darüber werden  die Mitglieder in geeigneter Form (Brief, Mail, Homepage, Facebook) informiert.

 

§ 10

Bekanntmachungen, Niederschriften

Über die Vorstandssitzungen, Versammlungen, Beschlüsse und Veranstaltungen sind Protokolle oder Niederschriften anzufertigen.

Bekanntmachungen erfolgen über die Presse, einfache Briefzustellung oder die Homepageim Internet.

 

§ 11

Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

1.

Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder zum Zwecke der Vereinsverwaltung.

Zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben kommt es zum

Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.

 

2.

Als Mitglied des Landesanglerverbandes M-V e.V. und / oder Regionalanglerverbandes

Stralsund e.V. ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten dorthin zu übermitteln.

Die erhobenen Daten sind nur für die Vereinsarbeit zu verwenden und dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben oder veröffentlicht werden.

Mitgliederlisten oder Daten können als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, Funktionäre und Vereinsmitglieder herausgegeben werden, wie es zur Erfüllung der Vereinstätigkeit notwendig ist.

 

3.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen

die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

 

§ 12

Auflösung

1.

Über die Auflösung des Vereins oder Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt

die Hauptversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

 

2.

Liquidator sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der

Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

3.

Materialwerte sind zu versteigern oder zu verkaufen und Punkt 4 zu zuordnen.

 

4.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Stralsund. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke, wie eine Kindereinrichtung, zu verwenden.

 

§ 13

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Stralsund.

 

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 14.01.2018 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Die auf der Jahreshauptversammlung am 01.02.2015 geänderte Satzung tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

Stralsund, den 14.Januar 2018

 

Der Vorstand